(7)Absatz 7Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3, mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.