Bundesrecht konsolidiert

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Text

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist

Paragraph 42,
  1. Absatz einsEin gemäß Paragraph 39, ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM kann Anteile eines Nicht-EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM, für welche Österreich Referenzmitgliedstaat ist, folgende Bedingungen einhalten:
    1. Ziffer eins
      es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;
    3. Ziffer 3
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
  3. Absatz 3Der Nicht-EU-AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden Nicht-EU-AIF, den er in Österreich zu vertreiben beabsichtigt, vorzulegen. Die Anzeige hat die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 zu umfassen.
  4. Absatz 4Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3, genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann. Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des Nicht-EU-AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder die Anzeige nach Absatz 3, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Die FMA hat ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in Österreich mit dem Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF beginnen kann.
  5. Absatz 5Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, die Anteile eines Nicht-EU-AIF über Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vorzulegen, das die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 umfasst
  6. Absatz 6Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 5, hat die FMA dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterzuleiten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und sich der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen an diese Bestimmungen hält. Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung.
  7. Absatz 7Die FMA hat den Nicht-EU-AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF beginnen kann.
  8. Absatz 8Die in Absatz 3 und 5 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.
  9. Absatz 9Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 3, ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz 5, ist an die FMA eine Gebühr von 400 Euro zu entrichten. Für die Prüfung der nach den Absatz 3, vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 50,
  10. Absatz 10Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3, oder 5 übermittelten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten Nicht-EU-AIF oder zusätzlichen vertriebenen Nicht-EU-AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen zu unterrichten.
  11. Absatz 11Unbeschadet des Paragraph 48, Absatz eins, dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153887

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