(3)Absatz 3Österreich ist Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM, sofern der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt,
einen einzigen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in Österreich zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß § 40 oder § 42 einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben;einen einzigen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in Österreich zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben;
mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß § 40 oder § 42 einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, und entwedermehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, und entweder
in Österreich die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder
in Österreich die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden;
einen einzigen AIF zu vertreiben, Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist und der AIF in keinem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird;
einen einzigen AIF zu vertreiben, der AIF in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlich in Österreich vertrieben wird;
einen einzigen Nicht-EU-AIF ausschließlich in Österreich zu vertreiben;
einen einzigen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;
einen einzigen AIF, welcher nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;
einen einzigen Nicht-EU-AIF in Österreich und zumindest einem anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben und kein anderer Mitgliedstaat als Referenzmitgliedstaat benannt wurde;
mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat sämtlicher EU-AIF ist oder in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;
mehrere EU-AIF, welche nicht alle denselben Herkunftsmitgliedstaat haben, in der Union zu vertreiben und in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;
mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, und einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF in Österreich aufzubauen.
Kommen neben Österreich andere Mitgliedstaaten als Referenzmitgliedstaaten in Betracht, so hat der betreffende Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF gemäß Art. 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union zu vertreiben, bei der FMA, aber auch den zuständigen Behörden aller als mögliche Referenzmitgliedstaaten in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, zu beantragen, dass sich diese Behörden untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen. Die FMA und die betreffenden anderen zuständigen Behörden haben innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM zu entscheiden. Wird die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats festgelegt, hat sie den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis zu setzen. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Abs. aufgeführten Kriterien festlegen. Legt der Nicht-EU-AIFM Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat fest, so hat er gegenüber der FMA seine Vertriebsstrategie offenzulegen um zu belegen, dass er in Österreich einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen gedenkt.Kommen neben Österreich andere Mitgliedstaaten als Referenzmitgliedstaaten in Betracht, so hat der betreffende Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39, oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union zu vertreiben, bei der FMA, aber auch den zuständigen Behörden aller als mögliche Referenzmitgliedstaaten in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, zu beantragen, dass sich diese Behörden untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen. Die FMA und die betreffenden anderen zuständigen Behörden haben innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM zu entscheiden. Wird die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats festgelegt, hat sie den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis zu setzen. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Abs. aufgeführten Kriterien festlegen. Legt der Nicht-EU-AIFM Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat fest, so hat er gegenüber der FMA seine Vertriebsstrategie offenzulegen um zu belegen, dass er in Österreich einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen gedenkt.