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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Text

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEin Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF zu verwalten oder von ihm verwaltete AIF gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, zu vertreiben, hat, sofern gemäß Absatz 3, Österreich der Referenzmitgliedstaat des Nicht-EU-AIFM ist, bei der FMA einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Die Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes finden unter Berücksichtigung der Absatz 6 und 7 dieser Bestimmung Anwendung. Der Nicht-EU-AIFM ist verpflichtet, dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Teils 6, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Wenn und soweit die Einhaltung einer dieser Bestimmungen mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften unvereinbar ist, denen der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, besteht für den Nicht-EU-AIFM keine Verpflichtung, sich an diese Bestimmung zu halten. Hierzu hat er der FMA nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      es nicht möglich ist, die Einhaltung dieser Bestimmung mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, zu verbinden;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden Nicht-EU-AIF enthalten; und
    3. Ziffer 3
      der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF die in Ziffer 2, genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt.
  2. Absatz 2Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF zu verwalten oder von ihm verwaltete AIF gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, zu vertreiben, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Österreich verfügen. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich, ist Zustellungsbevollmächtigter und Kontaktstelle für den Nicht-EU-AIFM in Österreich. Sämtliche Korrespondenz zwischen der FMA und dem Nicht-EU-AIFM sowie zwischen den Anlegern des betreffenden AIF und dem Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Bundesgesetz erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hat gemeinsam mit dem Nicht-EU-AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Nicht-EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahrzunehmen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.
  3. Absatz 3Österreich ist Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM, sofern der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt,
    1. Ziffer eins
      einen einzigen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in Österreich zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben;
    2. Ziffer 2
      mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, und entweder
      1. Litera a
        in Österreich die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder
      2. Litera b
        in Österreich die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden;
    3. Ziffer 3
      einen einzigen AIF zu vertreiben, Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist und der AIF in keinem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird;
    4. Ziffer 4
      einen einzigen AIF zu vertreiben, der AIF in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlich in Österreich vertrieben wird;
    5. Ziffer 5
      einen einzigen Nicht-EU-AIF ausschließlich in Österreich zu vertreiben;
    6. Ziffer 6
      einen einzigen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;
    7. Ziffer 7
      einen einzigen AIF, welcher nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;
    8. Ziffer 8
      einen einzigen Nicht-EU-AIF in Österreich und zumindest einem anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben und kein anderer Mitgliedstaat als Referenzmitgliedstaat benannt wurde;
    9. Ziffer 9
      mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat sämtlicher EU-AIF ist oder in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;
    10. Ziffer 10
      mehrere EU-AIF, welche nicht alle denselben Herkunftsmitgliedstaat haben, in der Union zu vertreiben und in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;
    11. Ziffer 11
      mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, und einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF in Österreich aufzubauen.
    Kommen neben Österreich andere Mitgliedstaaten als Referenzmitgliedstaaten in Betracht, so hat der betreffende Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF gemäß Artikel 39, oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union zu vertreiben, bei der FMA, aber auch den zuständigen Behörden aller als mögliche Referenzmitgliedstaaten in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, zu beantragen, dass sich diese Behörden untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen. Die FMA und die betreffenden anderen zuständigen Behörden haben innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM zu entscheiden. Wird die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats festgelegt, hat sie den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis zu setzen. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Abs. aufgeführten Kriterien festlegen. Legt der Nicht-EU-AIFM Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat fest, so hat er gegenüber der FMA seine Vertriebsstrategie offenzulegen um zu belegen, dass er in Österreich einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen gedenkt.
  4. Absatz 4Nach Eingang eines Antrags auf Bewilligung eines Nicht-EU-AIFM hat die FMA zu beurteilen, ob die Entscheidung des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Absatz 3, erfüllt. Wenn die FMA der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, hat sie den Antrag des Nicht-EU-AIFM auf Bewilligung abzulehnen. Wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Kriterien gemäß Absatz 3, erfüllt sind, hat sie ESMA von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an ESMA hat die FMA die Begründung des Nicht-EU-AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie des Nicht-EU-AIFM vorzulegen. Die Frist nach Paragraph 6, Absatz 5, wird während der Beratungen von ESMA nach Artikel 37, Absatz 5, der Richtlinie 2011/65/EG bis zur Übermittlung der Empfehlung durch ESMA unterbrochen. Wenn die FMA als zuständige Behörde entgegen der Empfehlung von ESMA beabsichtigt, die Bewilligung des Nicht-EU-AIFM zu erteilen, hat sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich zu vertreiben, hat die FMA ebenfalls die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls hat die FMA ebenfalls die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 6, kann die Bewilligung durch die FMA erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
    1. Ziffer eins
      Österreich wird als Referenzmitgliedstaat von dem Nicht-EU-AIFM gemäß den Kriterien nach Absatz 3, benannt, durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß Absatz 4, wurde von den betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt;
    2. Ziffer 2
      der Nicht-EU-AIFM hat einen gesetzlichen Vertreter gemäß Absatz 2, benannt;
    3. Ziffer 3
      es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
    4. Ziffer 4
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;
    5. Ziffer 5
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
    6. Ziffer 6
      die auf Nicht-EU-AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU.
  6. Absatz 6Die Bewilligung des Nicht-EU-AIFM durch die FMA wird gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorbehaltlich folgender Kriterien erteilt:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, werden durch Folgendes ergänzt:
      1. Litera a
        eine Begründung des Nicht-EU-AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Absatz 3, sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;
      2. Litera b
        eine Liste der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Einhaltung dem Nicht-EU-AIFM unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch den Nicht-EU-AIFM gemäß Absatz eins, nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, vereinbar ist;
      3. Litera c
        schriftliche Belege auf der Grundlage der von ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bietet, und dass der Nicht-EU-AIFM sich an diese gleichwertige Vorschrift hält; diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und
      4. Litera d
        Name und Sitz des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können auf die EU-AIF, die der Nicht-EU-AIFM zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF, die er mit einem Pass in der Union zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, gilt unbeschadet des Absatz eins, dieser Bestimmung;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, findet keine Anwendung;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: „die in Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer eins, genannten Angaben“.
  7. Absatz 7Ist die FMA der Auffassung, dass der Nicht-EU-AIFM gemäß Absatz eins, von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU befreit werden kann, so hat sie ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat diese Beurteilung mit den von dem Nicht-EU-AIFM gemäß Absatz 6, Ziffer eins, Litera b und c vorgelegten Angaben zu untermauern. Die Frist nach Paragraph 6, Absatz 5, wird bis zur Übermittlung der Empfehlung durch ESMA gemäß diesem Abs. unterbrochen. Wenn die FMA entgegen der Empfehlung von ESMA vorschlägt, die Bewilligung zu erteilen, hat sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich zu vertreiben, hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats hat ESMA unverzüglich über das Ergebnis des Bewilligungsprozesses, über Änderungen bei der Bewilligung des Nicht-EU-AIFM und über einen Entzug der Bewilligung zu unterrichten. Die FMA hat weiters ESMA über die Anträge auf Bewilligung, die sie abgelehnt hat, zu unterrichten und dabei Angaben zu den Nicht-EU-AIFM, die eine Bewilligung beantragt haben, sowie die Gründe für die Ablehnung vorzulegen.
  9. Absatz 9Ändert der Nicht-EU-AIFM innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bewilligung seine Vertriebsstrategie derart, dass dies im Falle eines Antrags auf Bewilligung die Festlegung des Referenzmitgliedstaats beeinflusst hätte, hat der Nicht-EU-AIFM die FMA von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis zu setzen und seinen neuen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Absatz 3 und unter Zugrundelegung seiner neuen Vertriebsstrategie anzugeben. Zugleich hat der Nicht-EU-AIFM Angaben zu seinem neuen gesetzlichen Vertreter, einschließlich dessen Name und Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat, vorzulegen. Die FMA hat zu beurteilen, ob die Festlegung durch den Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Abs. korrekt ist, und hat ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis zu setzen. In dieser Meldung sind die Begründung des Nicht-EU-AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des neuen Referenzmitgliedstaats sowie die Informationen über die neue Vertriebsstrategie des Nicht-EU-AIFM vorzulegen. Nachdem die FMA die Empfehlung der ESMA erhalten hat, hat sie den Nicht-EU-AIFM, dessen in Österreich benannten gesetzlichen Vertreter und ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ist die FMA mit der von dem Nicht-EU-AIFM vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so hat sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat der zuständigen Behörde des neuen Referenzmitgliedstaats unverzüglich eine Abschrift der Bewilligungs- und Aufsichtsunterlagen des Nicht-EU-AIFM zu übermitteln. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewilligungs- und Aufsichtsunterlagen ist die zuständige Behörde des neuen Referenzmitgliedstaats für die Zulassung und Aufsicht des Nicht-EU-AIFM zuständig. Wenn die abschließende Beurteilung der FMA im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA steht, hat die FMA Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die FMA hat ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen;
    2. Ziffer 2
      wenn der Nicht-EU-AIFM Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich als ursprünglichem Referenzmitgliedstaat vertreibt, hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des Nicht-EU-AIFM innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bewilligung, dass der von dem Nicht-EU-AIFM zum Zeitpunkt seiner Bewilligung vorgelegte Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der Nicht-EU-AIFM diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der Nicht-EU-AIFM sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an Absatz 9, gehalten hat, so hat die FMA den Nicht-EU-AIFM aufzufordern, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren nach Absatz 9, ist entsprechend anzuwenden. Kommt der Nicht-EU-AIFM der Aufforderung der FMA nicht nach, so hat sie ihm die Bewilligung gemäß Paragraph 9, zu entziehen. Ändert der Nicht-EU-AIFM seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Absatz 9, genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei der FMA einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Absatz 9, ist entsprechend anzuwenden. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaats nach Absatz 9, oder nach dem vorliegenden Abs. einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
  11. Absatz 11Alle zwischen dem Nicht-EU-AIFM oder dem AIF und Anlegern des jeweiligen AIF mit satzungsmäßigem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.
  12. Absatz 12Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Artikel 37, Absatz 17, der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Schlagworte

Verwaltungstätigkeit, Aufsichtsbefugnis, Bewilligungsunterlage

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153884

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