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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz § 25

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBeim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF hat der AIFM, der diesen AIF verwaltet, der FMA von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann Anzeige zu erstatten, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 vH, 20 vH, 30 vH, 50 vH und 75 vH erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
  2. Absatz 2Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, folgende Personen in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF zu informieren:
    1. Ziffer eins
      das nicht börsennotierte Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und
    3. Ziffer 3
      die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:
    1. Ziffer eins
      die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.
  4. Absatz 4In seiner Mitteilung an das nicht börsennotierte Unternehmen hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß dieser Bestimmung informiert werden.
  5. Absatz 5Die Mitteilungen gemäß den Absatz eins,, 2 und 3 sind spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, zu machen.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153870

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