(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung darüber, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung hat auf Verlangen des Beteiligten mit Bescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung darüber, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung hat auf Verlangen des Beteiligten mit Bescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.