Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. Litera b
        Ertragsteuerliche Ersparnisse;
      3. Litera c
        Förderungen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. Litera f
        Sachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      das Leistungsangebot
      1. Litera a
        aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
      2. Litera b
        auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
      3. Litera c
        auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
    3. Ziffer 3
      die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
      1. Litera a
        für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
      2. Litera b
        bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
  2. Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
  3. Absatz 3Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. Absatz 4Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1948, Ruhebezug

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P4/NOR40258569

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