Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.07.2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zwecke der Datenverarbeitung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
    2. Ziffer 2
      einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
    3. Ziffer 3
      Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
    4. Ziffer 4
      Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck) und
    5. Ziffer 5
      Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck).
  2. Absatz 2Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P2/NOR40216242

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