Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. Ziffer eins
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
    3. Ziffer 3
      der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    5. Ziffer 4 a
      der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    6. Ziffer 5
      der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, sowie
    7. Ziffer 6
      der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von Paragraph 23, Absatz 2 und 4 erfassten Leistungen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P1/NOR40236325

Navigation im Suchergebnis