Qualifizierte Beteiligungen
§ 8.Paragraph 8,
Die FMA hat gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind. Die FMA hat gemäß Artikel 32, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind.