Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 7a

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 7 a,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. Ziffer 8
    alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P7a/NOR40243289

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