(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.