Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 6

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
  3. Absatz 3Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Absatz eins,, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
    1. Ziffer eins
      Sanierungspläne gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. Ziffer 2
      der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
    3. Ziffer 3
      die FMA gemäß Artikel 70, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P6/NOR40243275

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