(2)Absatz 2Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.