Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 5

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen

Kosten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) und einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Clearingmitglieder von zentralen Gegenparteien zu bilden.
  2. Absatz 2Die auf kostenpflichtige Clearingmitglieder entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist in Bezug auf den Subrechnungskreis für Clearingmitglieder auf deren Anteil an den erbrachten Clearingdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die zentralen Gegenparteien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  3. Absatz 3Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P5/NOR40243274

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