(3)Absatz 3Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.