(2)Absatz 2Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.