Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 4e

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4e

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 4 e,
  1. Absatz einsDie Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt durch Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. Absatz 2Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. Litera a
        der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei und
      2. Litera b
        im Fall der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. Ziffer 5
      eine kurze Belehrung
      1. Litera a
        über die unmittelbare Rechtswirkung für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei sowie für die von einer Abwicklungsmaßnahme in ihren Rechten Betroffenen und
      2. Litera b
        über die Frist gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. Absatz 4Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilsinhabern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. Absatz 5Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 6, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von drei Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 sind anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 7, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  9. Absatz 9Sobald ein Bescheid gemäß Absatz 8, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 9, die Bescheide gemäß Absatz eins und 8 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  11. Absatz 11Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Artikel 48, Absatz eins, Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 hat nicht in Bescheidform zu ergehen.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P4e/NOR40243284

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