Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 4b

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abweichungen vom Aktiengesetz

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 2, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
  2. Absatz 2Auf eine gemäß Absatz eins, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965;
    2. Ziffer 2
      der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P4b/NOR40243281

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