(7)Absatz 7Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer zentralen Gegenpartei ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer zentralen Gegenpartei ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 57/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,)