Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

11.08.2022

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen.
  2. Absatz 2Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien gelten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  4. Absatz 3Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40171413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P2/NOR40171413

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