Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lobbying- und
Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Text
2. Abschnitt
Verhaltenspflichten
Lobbying-Tätigkeiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben.
(2)Absatz 2Ein Lobbying-Unternehmen darf einen Lobbying-Auftrag nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausführen.
(3)Absatz 3Überdies hat ein Lobbying-Unternehmen
seinem Auftraggeber eine Schätzung des ihm für einen Lobbying-Auftrag zustehenden voraussichtlichen Honorars bekanntzugeben und ihn unverzüglich über eine Überschreitung dieser Schätzung zu informieren,
seinen Auftraggeber auf die mit einem Lobbying-Auftrag verbundenen Registrierungspflichten hinzuweisen, sofern dieser davon keine Kenntnis hat, und
es zu unterlassen, im Kontakt mit Auftraggebern und Kunden ein nicht bestehendes Auftrags- oder Beratungsverhältnis zu einem Funktionsträger zu behaupten.
Schlagworte
Auftragsverhältnis
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141402