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Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 15.10.2024
§ 3 am 15.10.2024
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Lobbying
- und
Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Ausnahmen
§ 2.
Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
1.
Ziffer eins
auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
2.
Ziffer 2
auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
3.
Ziffer 3
auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
4.
Ziffer 4
auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
5.
Ziffer 5
auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
6.
Ziffer 6
auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141399
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P2/NOR40141399
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