Bundesrecht konsolidiert

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Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 2

Kurztitel

LobbyingNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffInteressenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  2. Ziffer 2
    auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
  3. Ziffer 3
    auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
  4. Ziffer 4
    auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
  5. Ziffer 5
    auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
  6. Ziffer 6
    auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141399

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P2/NOR40141399

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