Bundesrecht konsolidiert

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Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 16

Kurztitel

LobbyingNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffInteressenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 5, bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 15, sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.
  4. Absatz 4Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den Paragraphen 9, bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P16/NOR40141413

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