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Akkreditierungsgesetz 2012 § 6

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkG 2012

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

2. Abschnitt

Akkreditierungsverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Akkreditierungsbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Akkreditierungsbeirat obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung hinsichtlich Verfahrens- und/oder technischer Anforderungen in Bezug auf Akkreditierungen in obligatorischen Bereichen der Konformitätsbewertung, sowie die Empfehlung der hierfür anzuwendenden normativen Dokumente,
    2. Ziffer 2
      Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      Beratung hinsichtlich Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Akkreditierung.
  3. Absatz 3Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2, hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Auswahl von Sachverständigen für die Erst- und Wiederholungsbegutachtung,
    2. Ziffer 2
      Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungs-begutachtungen,
    3. Ziffer 3
      Einsetzung von technischen Ausschüssen,
    4. Ziffer 4
      Behandlung aller sonstigen akkreditierungsrelevanten Themen, die von der Akkreditierungsstelle an ihn herangetragen werden.
    5. Ziffer 5
      Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Absatz 5,
  5. Absatz 5Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer.
  6. Absatz 6Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:
    1. Ziffer eins
      Je ein Vertreter der Bundesländer,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Industriellenvereinigung,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Fachverbands für technische Büros,
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    12. Ziffer 12
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. Ziffer 13
      ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    14. Ziffer 14
      ein Vertreter von Austrolab (Vereinigung der akkreditierten Stellen),
    15. Ziffer 15
      ein Vertreter des Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut) und
    16. Ziffer 16
      ein Vertreter vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik.
  7. Absatz 7Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.
  8. Absatz 8Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Absatz 5, bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.

Schlagworte

Verfahrensanforderung, Erstbegutachtung

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007798

Dokumentnummer

NOR40138512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/28/P6/NOR40138512

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