Bundesrecht konsolidiert

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Akkreditierungsgesetz 2012 § 18

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkG 2012

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

Wer

  1. Ziffer eins
    behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
  3. Ziffer 3
    das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007798

Dokumentnummer

NOR40138524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/28/P18/NOR40138524

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