Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Teilnehmer/innen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P7/NOR40222461

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