(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Absatz 7,, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.
Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.