„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ebenfalls als zuständige Behörde;