(2)Absatz 2Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:Das Standardformblatt nach Absatz eins, beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.