Bundesrecht konsolidiert

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EU-Amtshilfegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 17,
  1. Absatz einsErsuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Paragraphen 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 6 und Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
  2. Absatz 2Das Standardformblatt nach Absatz eins, beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
    2. Ziffer 2
      der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
    Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.
  3. Absatz 3Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß Paragraph 13 und Rückmeldungen gemäß Paragraphen 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
  4. Absatz 4Der automatische Informationsaustausch im Sinne der Paragraphen 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Artikel 21, Absatz 5, der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des Paragraph 7 a, mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des Paragraph 7 a, Absatz 7, – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40185983

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