Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 94

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Master-OGAW

Paragraph 94,
  1. Absatz einsEin Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der
    1. Ziffer eins
      mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,
    2. Ziffer 2
      nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und
    3. Ziffer 3
      keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.
  2. Absatz 2Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;
    2. Ziffer 2
      nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P94/NOR40130843

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