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Investmentfondsgesetz 2011 § 87

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Risikomessung und Risikomanagement

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und wirksame sowie dem OGAW-Risikoprofil entsprechende Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um
    1. Ziffer eins
      die Risken, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können; sowie
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den Paragraphen 89 und 91 sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft hat im Sinne von Absatz eins, für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und
      2. Litera b
        die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und –Verfahren adäquat dokumentiert werden;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche („Back-Testing“) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;
    4. Ziffer 4
      Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Paragraph 86, Absatz eins und 2 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;
    5. Ziffer 5
      Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem in Ziffer 4, dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;
    6. Ziffer 6
      Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.
  3. Absatz 3Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich mittels Verordnung festlegen,
    1. Ziffer eins
      unter welchen Bedingungen periodische Rückvergleiche gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie periodische Stresstests und Szenarioanalysen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Einklang des jeweiligen Risikostandes jedes OGAW mit dem Risikosystem gemäß Absatz 2, Ziffer 5, gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      welche Kriterien ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken zu erfüllen hat (Paragraph 88,);
    4. Ziffer 4
      die konkrete Ausgestaltung der Risikomanagement-Grundsätze (Paragraph 86,) und der Risikomessung und des Risikomanagements (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      die Definition von Gesamtrisiko (Paragraph 89,) und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
    6. Ziffer 6
      die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (Paragraph 90,);
    7. Ziffer 7
      die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Value-at-Risk-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (Paragraph 89,);
    8. Ziffer 8
      die Berechnung des Gegenpartei- oder Kontrahenten-Risikos unter Berücksichtigung von Sicherheiten und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (Paragraph 90,);
    9. Ziffer 9
      die Regeln für die Deckung von Derivattransaktionen und deren quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
    10. Ziffer 10
      die erlaubten fortgeschrittenen Messansätze (Paragraph 89,);
    11. Ziffer 11
      die Berücksichtigung von Netting- und Hedging-Vereinbarungen beim Commitment-Ansatz (Paragraph 90,);
    12. Ziffer 12
      die Verfahren zur Sicherstellung einer angemessenen, präzisen und unabhängigen Bewertung von OTC-Derivaten zum Verkehrswert (Paragraph 92,);
    13. Ziffer 13
      welche Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sind, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen und diese adäquat dokumentieren (Paragraph 92,);
    14. Ziffer 14
      welche Sicherheiten und deren Höhe bei der Behandlung von Kontrahenten- und Emittentenrisiken zulässig sind und die Berechnung des Risikos aus OTC-Derivatgeschäften (Paragraph 91,).

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Kontrahentenrisiko

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P87/NOR40130836

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