(1)Absatz einsDie Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorzugehen.