(5)Absatz 5Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 74 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und § 76 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 74 und § 76 nicht überschreitet.Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Paragraph 74, Absatz eins,, 4, 5, 6 und 7 und Paragraph 76, festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Paragraph 74 und Paragraph 76, nicht überschreitet.