Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investmentfondsgesetz 2011 § 73

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Derivate

Paragraph 73,
  1. Absatz einsFür das Fondsvermögen dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in Paragraph 67, Absatz 2, genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:
    1. Ziffer eins
      es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der OGAW gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, wobei die FMA durch Verordnung Kriterien für die Finanzindizes festlegen kann und dabei unter Berücksichtigung von Artikel 9, der Richtlinie 2007/16/EG auf die hinreichende Diversifizierung, die Bezugsgrundlage für den Markt und die Veröffentlichung des Index Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden,
    3. Ziffer 3
      die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, wobei
      1. Litera a
        unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen ist, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte, und
      2. Litera b
        eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten zu stützen hat; Grundlage der Bewertung hat zum einen entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments zu sein oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; zum anderen hat die Bewertung entweder durch einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivates unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und in einer durch die Verwaltungsgesellschaft nachprüfbaren Weise oder von einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb der Verwaltungsgesellschaft überprüft zu werden und
    4. Ziffer 4
      sie nicht zur Lieferung oder Übertragung anderer als den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Vermögenswerten führen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind, ermöglichen.
  3. Absatz 3Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig. Derivate auf Indizes, die keine Finanzindizes sind, dürfen nicht erworben werden. Indizes, die sich aus Derivaten auf Waren oder Sachanlagen zusammensetzen, sind Finanzindizes.
  4. Absatz 4Die Ermittlung des Verkehrswertes von OTC-Derivaten hat gemäß Paragraph 92, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Paragraph 74, Absatz eins,, 4, 5, 6 und 7 und Paragraph 76, festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Paragraph 74 und Paragraph 76, nicht überschreitet.
  6. Absatz 6Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen der Paragraphen 74 und 76 nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 5 berücksichtigt werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P73/NOR40130822

Navigation im Suchergebnis