Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Liquide Finanzanlagen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 69,,
    2. Ziffer 2
      Geldmarktinstrumente im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 70,,
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW im Sinne von Paragraph 50, oder Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Paragraph 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
    4. Ziffer 4
      Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von Paragraph 72,,
    5. Ziffer 5
      abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von Paragraph 73,
    erworben werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich Paragraph 73, dürfen nur erworben werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG notiert oder gehandelt werden, oder
    2. Ziffer 2
      an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
    3. Ziffer 3
      an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
    2. Ziffer 2
      die unter Ziffer eins, genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
  4. Absatz 4Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Absatz 2 und 3 und Paragraphen 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P67/NOR40130816

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