Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

Paragraph 62,
  1. Absatz einsEndet das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
  2. Absatz 2Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P62/NOR40130811

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