Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 57

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des OGAW einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des OGAW ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum OGAW gehörenden liquiden Finanzanlagen gemäß Paragraph 67, Absatz eins,, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Verwaltungsgesellschaft zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (Paragraph 53,) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsgesellschaft hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Ausgabepreis

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P57/NOR40173462

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