(4)Absatz 4Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. a erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet und
die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.