Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Pflichten der Depotbank

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
    1. Ziffer eins
      auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
    2. Ziffer 2
      bei einer in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Stelle eröffnet werden und
    3. Ziffer 3
      gemäß den in Paragraph 38, WAG 2018 festgelegten Grundsätzen geführt werden.
    Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Ziffer 2, genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht.
  2. Absatz 2Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
    1. Ziffer eins
      Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
      1. Litera a
        sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
      2. Litera b
        sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Paragraph 29, WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
    2. Ziffer 2
      Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
      1. Litera a
        zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
      2. Litera b
        Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.
  3. Absatz 3Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
  5. Absatz 5Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
    2. Ziffer 2
      die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
    3. Ziffer 3
      die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und
    4. Ziffer 4
      die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat;
    der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P42/NOR40195267

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