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Investmentfondsgesetz 2011 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsJede Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
    2. Ziffer 2
      den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 141, Absatz eins, zu beinhalten hat;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
  2. Absatz 2Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz eins, diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
  4. Absatz 4Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.
  5. Absatz 5Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
    2. Ziffer 2
      den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 4 zu beinhalten hat.
  6. Absatz 6Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Absatz 5, sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und Paragraph 139, kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 5, bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
  7. Absatz 7Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Absatz eins, oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß Paragraph 139, Anwendung.
  8. Absatz 8Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von Paragraph 36, Absatz 7,, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.
  9. Absatz 9Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Absatz eins, übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Absatz 5, übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Absatz eins, treffen können. Änderungen der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Absatz 2, enthaltenen Informationen, mitzuteilen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P37/NOR40173455

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