Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investmentfondsgesetz 2011 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß Paragraph 50, Absatz 3, bei der FMA zu stellen.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz eins, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.
  3. Absatz 3Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist – abgesehen von Absatz 6, – zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6, übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 50, Absatz 4, abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist Paragraph 140, einzuhalten.
  4. Absatz 4Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 10 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, die Paragraphen 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den Paragraph 41, BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die Paragraphen 10 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die Paragraphen 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den Paragraph 41, BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach Paragraph 37, Absatz eins, übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Paragraph 37, Absatz 5, übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, treffen kann.
  6. Absatz 6Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß Paragraph 50, zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG und
    2. Ziffer 2
      Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b.
    Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
  7. Absatz 7Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz 6, sowie auf der Grundlage der in Paragraph 37, Absatz 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
  8. Absatz 8Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 7,, den Antrag gemäß Absatz 6, innerhalb der Frist gemäß Paragraph 50, Absatz 5, abweisen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 nicht entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 6, nicht vorgelegt hat.
  9. Absatz 9Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz 6, mitzuteilen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40189991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P36/NOR40189991

Navigation im Suchergebnis