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Investmentfondsgesetz 2011 § 29

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat Anteilinhaber von verwalteten OGAW gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anteilinhabern zu stellen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von unzulässigen Praktiken sowie von Praktiken anzuwenden, von denen üblicherweise eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität oder -integrität zu erwarten wäre.
  3. Absatz 3Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet werden. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Österreich aufgelegte OGAW, so sind die Paragraphen 57 bis 59 einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
  4. Absatz 4Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen verantwortlich, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber zu handeln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Finanzmarktintegrität

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P29/NOR40173451

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