Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)
    1. Ziffer eins
      dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Paragraph 67, genannten liquiden Finanzanlagen und
    2. Ziffer 2
      seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und
    3. Ziffer 3
      er ist gemäß Paragraph 50, bewilligt oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.
  2. Absatz 2Ein OGAW kann in Österreich nur als Sondervermögen gemäß Paragraph 46,, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht, errichtet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz Pflichten des OGAW festgelegt werden, bezieht sich eine daraus folgende Handlungspflicht auf die diesen OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft.
  3. Absatz 3Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. Für jeden Teilfonds ist ein eigenes KID zu erstellen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40153819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P2/NOR40153819

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