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Investmentfondsgesetz 2011 § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 2 Z 1 vgl. § 200 Abs. 2 Z 2
zu Abs. 1, 3, 5, 6, 7 vgl. § 200 Abs. 8

Text

4. Teil
Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 186,
  1. Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines
    1. Ziffer eins
      Kapitalanlagefonds oder eines
    2. Ziffer 2
      AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,
    sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Absatz eins, oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Absatz eins, ausgeschüttet, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz) sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
    2. Ziffer 2
      Die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung im Sinne des Absatz eins und die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins, sind der Meldestelle gemäß Paragraph 129, Absatz 2, durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, der Meldestelle zu übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz KMG ist sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der Ausschüttung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins,, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    4. Ziffer 4
      Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 3, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.
  2. Absatz 3Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF. Bei einer Abspaltung im Sinne des Paragraph 65, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und die Abwicklung gemäß Paragraph 63, gelten als Veräußerung.
  3. Absatz 4Bei Verschmelzungen gemäß Paragraphen 114, bis 127 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Fonds sind vom übernehmenden Fonds fortzuführen, wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung stiller Reserven kommt. Ansonsten gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion).
    2. Ziffer 2
      Die bis zum Verschmelzungsstichtag auf Grund der Ziffer eins, entstandenen sowie sämtliche anderen ausschüttungsgleichen Erträge (Absatz 2,) des übertragenden Fonds gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und Verlustvorträge im Sinne des Absatz eins, des übertragenden Fonds gehen unter. Die Anschaffungskosten sind gemäß Absatz 3, zweiter Satz zu erhöhen und es ist ein Betrag gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz auszuzahlen.
    3. Ziffer 3
      Der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung gilt nicht als Realisierung im Sinne des Absatz 3 und die gemäß Ziffer 2, erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen.
    4. Ziffer 4
      Barauszahlungen (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2,) gelten beim Anteilsinhaber als realisierte Wertsteigerungen gemäß Absatz 3, erster Satz.
  4. Absatz 5Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Auf Erträge, die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes entsprechen, ist Paragraph 40, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten sämtliche Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblich ist.
  5. Absatz 6Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet:
    1. Ziffer eins
      zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    2. Ziffer 2
      danach die laufenden und die in den Vorjahren erzielten anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und
    3. Ziffer 3
      zuletzt Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
  6. Absatz 7AIF im Sinne des AIFMG, auf die die Absatz eins, bis 6 Anwendung finden, gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40163792

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