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Investmentfondsgesetz 2011 § 17

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikomanagement

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion dauerhaft einzurichten, die – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte und der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist – von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig ist.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 3. Hauptstückes entspricht.
  3. Absatz 3Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
    2. Ziffer 2
      für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Paragraphen 89,, 90 und 91 fallen;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsleitung bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
    4. Ziffer 4
      der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
      1. Litera a
        Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
      2. Litera b
        Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
      3. Litera c
        Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;
    5. Ziffer 5
      der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 92, dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.
  4. Absatz 4Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Absatz 3, genannten Aufgaben erforderlich sind.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Gesamtrisiko

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P17/NOR40173448

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