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Investmentfondsgesetz 2011 § 16

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Revision (Innenrevision)

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient und – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten kollektiven Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist – von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennt und unabhängig ist. Mit den Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Investmentfondswesen fehlt und
    2. Ziffer 2
      die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei derselben Verwaltungsgesellschaft bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in Paragraph 62, Ziffer 6,, 12 und 13 BWG genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft zutreffen würde.
  3. Absatz 3Die Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
    2. Ziffer 2
      Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Arbeiten;
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 2, genannten Empfehlungen;
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Die Innenrevision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die Innenrevision hat auch zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung des Paragraph 41, BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –FM-GwG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,);
    3. Ziffer 3
      die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG.
  5. Absatz 5Die Innenrevision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40189989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P16/NOR40189989

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