Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat sind dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus diesem Bundesgesetz sowie anderen einschlägigen Bundesgesetzen und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen nachkommt. Die interne Aufgabenverteilung der Verwaltungsgesellschaft ist daher entsprechend auszugestalten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsleitung
    1. Ziffer eins
      ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      hat für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien zu überwachen;
    3. Ziffer 3
      ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (Paragraph 15,) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß Paragraph 28, übertragen wurde;
    4. Ziffer 4
      hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (Paragraph 17,) einem Dritten gemäß Paragraph 28, übertragen wurde;
    5. Ziffer 5
      hat die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, festzustellen und regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
    6. Ziffer 6
      hat die in Paragraph 86, Absatz eins und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
    7. Ziffer 7
      hat die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Pflichten eingeführt wurden, die in diesem Bundesgesetz sowie anderer einschlägiger Bundesgesetze und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen;
    8. Ziffer 8
      hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Pflichten gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8 unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des Aufsichtsrates.
  4. Absatz 4Der Geschäftsleitung sind im Zusammenhang mit ihren Pflichten nach Absatz eins und 2 auch Berichte zu erstatten, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Regelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; und
    2. Ziffer 2
      regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (Paragraph 16,) und des Risikomanagements (Paragraph 17,), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  5. Absatz 5Die in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Berichte sind auch dem Aufsichtsrat regelmäßig zu übermitteln. Die FMA kann mittels Verordnung festlegen, in welchem Umfang, in welchem Zeitrahmen und in welcher Form die Berichte gemäß Absatz 4, an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu übermitteln sind. Sie hat dabei auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P14/NOR40173447

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