Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      „Ablauge“ beim chemischen Aufschluss von Holz im Zuge der Zellstoffproduktion anfallende Reststoffe;
    3. Ziffer 3
      „Abnahmepreis“ jenen Preis, zu dem die Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;
    4. Ziffer 4
      „Altanlage“ eine Ökostromanlage, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;
    5. Ziffer 5
      „Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;
    6. Ziffer 6
      „Biogas“ jenes brennbare Gas, das durch Vergärung von Biomasse in Biogasanlagen hergestellt und zur Gewinnung von Energie verwendet wird; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
    7. Ziffer 7
      „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen und Rückständen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gemäß Ziffer eins ;, der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
    9. Ziffer 9
      „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist,
    10. Ziffer 10
      „Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 17, beantragt wird.
    11. Ziffer 11
      „Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der allgemeinen und besonderen Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für den Kauf (die Kontrahierung) von Ökostrom zu den durch Verordnung oder Gesetz bestimmten Tarifen; aliquote Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle sowie Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle über den Kauf von Ökostrom zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie sind hiervon nicht umfasst;
    12. Ziffer 12
      „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen, bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;
    13. Ziffer 13
      „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
    14. Ziffer 14
      „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
    15. Ziffer 15
      „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte Energie erzeugt wurde;
    16. Ziffer 16
      „Hybridanlage“ eine Anlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird;
    17. Ziffer 17
      „Kleinwasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
    18. Ziffer 18
      „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Anlage, in der Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden, welche nur zum Teil erneuerbare Energieträger sind, sofern die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß überschreitet;
    19. Ziffer 19
      „mittlere Wasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
    20. Ziffer 20
      „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;
    21. Ziffer 21
      „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
    22. Ziffer 22
      „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    23. Ziffer 23
      „Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
    24. Ziffer 24
      „Ökostromförderbeitrag“ jener Beitrag, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 48, zu leisten ist und der Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen dient;
    25. Ziffer 25
      „Ökostrompauschale“ jener Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß Paragraph 46, zu leisten ist und der Abdeckung der Aufwendungen gemäß KWK-Gesetz, der Investitionszuschüsse gemäß diesem Gesetz sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 42, dient (Zählpunktpauschale);
    26. Ziffer 26
      „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge, unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten drei Betriebsjahre);
    27. Ziffer 26 a
      „Revitalisierung“ die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen, welche zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen. Revitalisierung ist immer dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestandenen haben, weiter verwendet werden;
    28. Ziffer 26 b
      „rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;
    29. Ziffer 27
      „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, enthaltenen Ziele sind;
    30. Ziffer 28
      „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Ökostromanlagen erzeugt wird, sowie der dem Anteil erneuerbarer Energieträger entsprechende Teil von in Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen erzeugter elektrischer Energie; ausgenommen ist elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
    31. Ziffer 29
      „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus den Erlösen aus der Zuweisung der Herkunftsnachweise für Ökostrom gemäß Paragraph 10, Absatz 8,, dem Ökostrompauschale gemäß Ziffer 25, sowie den Ökostromförderbeiträgen gemäß Ziffer 24, pro Kalenderjahr ergeben;
    32. Ziffer 30
      „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
    33. Ziffer 31
      „Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
    34. Ziffer 32
      „zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, der für die Kontrahierung von Ökostrom auf Grundlage von im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Verträgen der Ökostromabwicklungsstelle mit Ökostromanlagenbetreibern zur Verfügung steht.
    Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P5/NOR40194740

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