(2)Absatz 2,Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 und § 72 bis § 75 EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß § 55, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den §§ 25 bis 27a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 72 bis Paragraph 75, EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 55,, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Absatz eins, sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den Paragraphen 25 bis 27 a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.