(2)Absatz 2Die zugewiesenen Strommengen sind entsprechend dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day-Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day-Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.