Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 27b

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Text

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

Paragraph 27 b,
  1. Absatz eins,Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
    2. Ziffer 2
      Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    3. Ziffer 3
      Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
    4. Ziffer 4
      Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
  2. Absatz 2,Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
    3. Ziffer 3
      Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht);
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsniveau des Studiengangs;
    5. Ziffer 5
      Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.
    Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
  3. Absatz 3,Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
  4. Absatz 4,Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Absatz eins und 2 zur Anwendung.

Schlagworte

Herkunftsstaat

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40261622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P27b/NOR40261622

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