(4)Absatz 4,Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.