Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 87

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 87,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit einer Verordnung aufgrund von Paragraph 25,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 21,
      1. Litera a
        die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, hintanhält oder
      3. Litera c
        das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, weiter verwendet oder
      4. Litera d
        das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. Ziffer 4
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einer Informationspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 11
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, ohne Registrierung gemäß Paragraph 59, verwendet,
    12. Ziffer 12
      einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 59, Absatz 9, festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera c, oder d oder Ziffer 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich einer der im Paragraph 63, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 65, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich der in Paragraph 76, Absatz eins, festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,)

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40225557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P87/NOR40225557

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