(5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,)